BSD-Lizenzen, GPL, u. a., in Teilen ungültig

minix

misleading to nowhere
Hallo,

ja, wie es der Titel schon verrät: Die BSD-Lizenzen sind in Teilen ungültig in Deutschland. Gleiches trifft auf alle anderen Lizenzen zu, z. B. GPL, die jegliche Haftung vollständig ausschließen. Meistens sind das an amerikanisches Recht orientierte Lizenzen, die sich mit dem deutschen Recht beißen.

Ein vollständiger Haftungsauschluss ist in Deutschland nicht mögich und derartige Klauseln sind nichtig. In Deutschland besteht immer Haftung für grobe Fahrlässigkeit, arglistige Täuschung und ähnliche Kaliber.

Kleiner Einstieg in die Thematik:

http://www.informatik.uni-oldenburg.de/~iug04/ospr/thema/recht/deutschesRecht.html

Einerseits finde ich es gut, dass ein vollständiger Haftungsauschluss nicht möglich ist, da dies durchaus sinnvoll ist und ein Mindestmaß an Schutz für Kunden / Anwender bedeutet. Ich beziehe das nicht nur auf Lizenzen, sondern auch auf alle anderen Verträge, die man eingeht und für die es AGBs (Lizenzen haben in Deutschland den Charakter von AGBs) gibt.

Andererseits ist die Lizenzproblematik bei Open Source / Freier Software ein Sonderfall, der - so glaube ich - ursprünglich nicht bedacht wurde. AGBs sind ja primär für monetäre Geschäftsbeziehungen gedacht und somit kommt dem Schutz der Vertragspartner sinnigerweise ein besonderes gesetzliches Interesse zu. An die Ideale und die Gedanken von Open Source / Freier Software und das größtenteils selbstlose Einbringen der Entwickler hat wohl kaum jemand gedacht.

Mir ist klar, dass es die amerikanischen Entwickler einen Dreck interessiert, ob ihre in den USA gültigen Lizenzen auch außerhalb der USA gültig sind. Ich bin aber interessiert daran und ich wäre über eine dem deutschen Recht entsprechende BSD-Lizenz sehr glücklich. Dazu müsste aber der totale Haftungsauschluss (Disclaimer) angepasst werden.

Warum mich das so interessiert? Nun, ich würde gerne einige Dinge unter eine B SD-ähnliche Lizenz stellen und möchte natürlich, dass diese in Deutschland 100% gültig ist. Dazu sollte die ursprüngliche BSD-Lizenz so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig angepasst werden. Hat jemand vielleicht ein paar Ideen oder weiterführende Links oder gar eine bereits angepasste BSD-Lizenz parat?

Campus Source und die Bremer Lizenz (PDF) sind zwar schon erste Ansätze, aber mehr auch nicht. Es sind vor allem eher an GPL statt an BSD-Lizenz orientierte Lizenzen. Creative Commons ist irgendwie auch zu aufgebläht und abschreckend.

Gruß

http://www.freebsd.org/copyright/freebsd-license.html

PS: Der Haftungsausschluss in der hiesigen Wiki-Lizenz dürfte in der jetzigen Form auch eher rechtlich fragwürdig sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sie sind einfach deshalb schon gültig, weil du keine geschäftliche Beziehung zu den 'Kunden' hast. Deswegen kannst du auch nicht haftbar gemacht werden, es sei denn du veröffentlichst illegale Software wie Viren.

Selbst wenn du einen Vertrag hast, dann beinhaltet der nur Support und Ausbildung, nicht die Software an sich. Die hat der Hersteller ja Quasi auf der Straße gefunden.
 
Creative Commons ist irgendwie auch zu aufgebläht und abschreckend.

Würde ich so nicht sagen, gerade hier kann man sich relativ leicht seine "eigene Lizenz" zurechtbauen. Ich werde diese z.B. für meine Disertation verwenden ( kauft eh keiner ;) ). Man kann eine Lizenz nicht klein und niedlich fassen, das ist im rechtlichen Gebrauch einfach unmöglich ...

Ein vollständiger Haftungsauschluss ist in Deutschland nicht mögich und derartige Klauseln sind nichtig. In Deutschland besteht immer Haftung für grobe Fahrlässigkeit, arglistige Täuschung und ähnliche Kaliber.

Das ist nicht ganz korrekt,

Aus der seit dem heutigen Freitag vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung wird deutlich, dass die Richter die GPL grundsätzlich als rechtswirksam anerkennen. Wörtlich heißt es: "Die Kammer teilt die Auffassung, dass in den Bedingungen der GPL keinesfalls ein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen gesehen werden kann." Der klagende GPL-Entwickler sei legitimiert, die Urheberrechte an dem Sourcecode geltend zu machen.

http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/meldung/49377&words=GPL Urteil

oder auch hier etwas genauer,

http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20040724111658.html

Wer haftet in welchem Fall beim Einsatz von Open-Source-Software?

Es stellt sich die Frage, ob deutsche Gesetze auf Software, die der GPL oder anderen Lizenzen nach US-amerikanischem Recht unterstellt ist, überhaupt angewandt werden können. Hier urteilen Juristen recht klar: Sobald Software in Deutschland heruntergeladen und angeboten wird, gelten die deutschen Verbraucherschutzgesetze [31, S. 58f.].

Da in Deutschland ein Haftungsausschluss per Gesetz verboten ist, treten im Falle von Open-Source-Software die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Auch Open-Source-Software, die von Entwicklern in ihrer Freizeit programmiert wurde, fällt unter dieses Gesetz.

Gewährleistung bedeutet nach deutschem Zivilrecht: Es wird eine vertragliche Haftung dafür übernommen, dass eine Ware oder eine Dienstleistung ohne Mängel erbracht wird. Für Software heisst dies, dass das jeweilige Programm ordnungsgemäß funktionieren muss.

Solange Software, die unter einer Open-Source-Lizenz steht, kostenlos zum Download angeboten wird, ist die Rechtslage in den meisten Fällen klar: Es handelt sich um eine Schenkung. Wer etwas verschenkt, ist nur dann haftbar zu machen, wenn er arglistig Mängel verschwiegen hat. Schwieriger stellt sich die Sachlage für Distributoren dar. Wenn sie Software-Programme auf Datenträgern, eventuell noch zusammen mit Handbüchern und/oder Support verkaufen, so ist eine Gewährleistung nach deutschem Kaufrecht möglich.

http://oss-broschuere.berlios.de/broschuere/broschuere-de.html
 
Sehe ich im letzteren Teil exakt genauso wie Oliver bzw. Dr. Bahr. Solange du also keine malware oder ähnliches absichtlich verbreitest kein weiteres Problem. Was das Copyright bzw. die Urheberschaft anbelangt haben wir den "offenen dissens" ja schon immer, da Urheberrecht in Deutschland ein vollkommen anderes Konstrukt ist. Aber das interessiert hier speziell nicht sonderlich. Fakt ist, daß auch deutsche Gerichte imho schon Urteile pro freie Lizenzen gefällt haben. Wie das im Einzelfall ausgehen kann/könnte/wird: Auf hoher See und vor Gericht...
 
Bitte nicht Äpfel mit Bananen vergleichen und auch keinen Brei daraus machen! Es geht nicht um die Lizenz in ihrer Gesamtheit, sondern ausschließlich nur um die Klausel mit dem vollständigen Haftungsausschluss (Disclaimer). Und genau der ist eben nicht gültig, sondern nichtig. Es besteht sehr wohl Haftung für grobe Fahrlässigkeit, arglistige Täuschung, etc. Das heißt aber auch, dass ein teilweiser Ausschluss - soweit gesetzliche Regelungen dem nicht widersprechen - zulässig sein kann.

Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine Schenkung handelt oder nicht. Verursache ich vorsätzlich / grob fahrlässig einen Schaden, dann bin ich trotz Disclaimer dafür haftbar, auch wenn ich etwas verschenke. Und genau darum geht es und nichts anderes habe ich geschrieben.

@ oliver_herold: Dein erstes Zitat (Heise) passt nicht wirklich zum Sachverhalt. Es geht nicht um Urheberrechte, auch nicht um die ganze Lizenz, sondern nur um den Disclaimer.

Übrigens heißt "grundsätzlich" juristisch nicht "generell", sondern "es gibt auch Ausnahmen". Und die Ausnahme ist in diesem Fall der Disclaimer.

Und ja, nach deutschem Recht kann man weder auf sein Urheberrecht verzichten, noch ist es übertragbar. Man kann nur die Nutzungsrechte regeln. Aber das ist ein völlig anderes Thema. -> Offtopic

Und genau das, was ich in meinem Eingangsposting geschrieben habe, bestätigst du mit deinem Zitat.

Da in Deutschland ein Haftungsausschluss per Gesetz verboten ist, treten im Falle von Open-Source-Software die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Auch Open-Source-Software, die von Entwicklern in ihrer Freizeit programmiert wurde, fällt unter dieses Gesetz.
Was habe ich in meinem Eingangsposting geschrieben? Genau das!

http://www.informatik.uni-oldenburg.de/~iug04/ospr/thema/recht/deutschesRecht.html schrieb:
Damit wurde die Gültigkeit der GPL als AGB in Deutschland anerkannt. Es war weltweit die erste Gerichtsverhandlung, die sich mit der Gültigkeit einer Open Source Lizenz befasst hat.

Allerdings wurden damit nicht automatisch alle einzelnen Punkte der GPL als in Deutschland rechtsverbindlich anerkannt. Der Augenmerk des Prozesses lag auf den Absätzen 2 und 3 der GPL, die das copyleft regeln. Diese wurden also rechtsverbindlich bestätigt.

Formulierungen, wie der komplette Haftungsausschluss, die nach deutschem Recht unzulässig sind, haben trotzdem keine Gültigkeit.

Wer etwas verschenkt, ist nur dann haftbar zu machen, wenn er arglistig Mängel verschwiegen hat.
Was habe ich in meinem Eingangsposting geschrieben? Genau das!

Sorry, aber nur, weil man sich etwas nicht vorstellen kann, heißt es noch lange nicht, dass es nicht doch so ist.

Um es nochmal ganz deutlich für's Protokoll zu schreiben: Es geht nur um den Disclaimer. Bei der aktuellen FreeBSD-Lizenz ist das der Teil, der komplett in Großbuchstaben geschrieben ist.

Gruß

PS: Übrigens sind auch die ganzen pauschalen Disclaimer auf den Webseiten, die die Haftung für die Links vollständig und generell ausschließen sollen, nichtig (ich meine das oft zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98). Ein solcher Text wird eher nachteilig ausgelegt:

http://www.e-recht24.de/muster-disclaimer.htm schrieb:
Über den Sinn eines derartigen Disclaimers kann man jedoch streiten. Das Landgericht Hamburg hat in diesem Urteil gerade festgestellt, dass ein pauschaler Haftungsausschluss für die Inhalte, auf die man verlinkt, nicht ausreichend ist.

Sie sollten es deshalb vermeiden, einen Haftungsausschluss auf Ihre Seiten zu setzen, der von Juristen fast ausnahmslos als unsinnig angesehen wird. Einige Juristen gehen sogar davon aus, dass der Verfasser entsprechender Formulierungen bereits damit rechnet, auf juristisch fragwürdige Inhalt zu verlinken. Dann kehrt sich die beabsichtige Haftungsfreizeichnung des Seitenbetreibers unter Umständen ins Gegenteil. Auch als Webdesigner sollten Sie Ihren Kunden einen solchen fragwürdigen Disclaimer nicht anbieten.

Dazu und zu weiteren Irrtümern: http://www.e-recht24.de/irrtuemer/
 
IANAL, aber
Verursache ich vorsätzlich / grob fahrlässig einen Schaden, dann bin ich trotz Disclaimer dafür haftbar, auch wenn ich etwas verschenke.
Dann wird dich auch ein angepasster deutscher Disclaimer nicht von einer Haftung entbinden. 'Vorsätzlich' und 'grob fahrlässig' machen dich haftbar.

Aber wenn du es wirklich ernst meinst, wende dich an Dr. Bahr und andere.
 
Wenn man so pedantisch sein möchte: muss man halt seine eigene Lizenz schreiben, und durch ein/en Anwalt/Gericht prüfen lassen.
Nach den Aussagen die ich bisher hier gehört habe gibt es dann nämlich KEINE! Softwarelizenz welche in Deutschland ihre volle gültigkeit hat.
Obwohl haufenweise Verträge auf Grund dieser Lizenzen abgeschlossen werden.
Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, daß Offensichtliche Hinweise wie Benutzen/Betreten auf eigene Gefahr ungültig sein können.
 
@ [LoN]Kamikaze:
http://www.informatik.uni-oldenburg.de/~iug04/ospr/thema/recht/deutschesRecht.html schrieb:
Open Source Lizenzen gelten in Deutschland als AGB und fallen damit auch unter das AGB-Gesetz (AGBG).

@ lars:

Richtig. Genau darum geht's. Mir ist bewusst, dass ich (und andere) die Haftung nicht zu 100% ausschließen kann (können). Interessant ist ja eben nun, was genau ausschließbar ist und was nicht. Arglistige Täuschung und grobe Fahrlässigkeit ist klar.

Siehe § 11 Nr. 7 AGBG

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam

[...]

7. (Haftung bei grobem Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht;

[...]

@ SierraX:
SierraX schrieb:
Nach den Aussagen die ich bisher hier gehört habe gibt es dann nämlich KEINE! Softwarelizenz welche in Deutschland ihre volle gültigkeit hat.
Das ist so nicht uneingeschränkt richtig. Siehe die drei Lizenzen, die ich im letzten Absatz des ersten Postings als Beispiel angeführt habe.

Und abgesehen davon sind die restlichen Bestimmungen in den Lizenzen ja uneingeschränkt gültig. Leidiglich die Teilbestimmung zum generellen Haftungsausschluss ist nichtig und müsste überarbeitet werden. Und genau da ist eben der gefährliche Knackpunkt an der Sache:

§ 6 Abs. 1 AGBG:
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

§ 6 Abs. 2 AGBG:
Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
Mein Eindruck ist eher der, dass man bislang nichts Spezielles unternommen hat, weil man sich auf diese beiden Absätze verlässt und es außerdem für relativ unwahrscheinlich hält, dass jemand klagt. Arglistige Täuschung und grobe Fahrlässigkeit wird wohl kaum jemand bei Open Source Software im Sinne haben. Problematisch ist in meinen Augen nicht die Haftung für arglistige Täuschung und grobe Fahrlässigkeit, sondern das Inkrafttreten der "gesetzlichen Vorschriften" anstelle der Lizenzklausel zum Haftungsausschluss. Das ist der große Unsicherheitsfaktor bei der ganzen Sache.

Zum Anwalt wollte ich eigentlich nicht gehen, da diese Problematik bzw. die Ausarbeitung einer vermeintlich wasserdichten Lizenz einen riesen Batzen Geld kosten dürfte.

Gruß
 
@minix
Das scheint mir recht sinnfrei, vor allem wenn ich die Software niemandem anbiete, sondern die Person sich einfach daran bedient. Ich werde die deutsche Rechtsprechung schlicht ignorieren und weiterhin die BSD-Lizens verwenden. Wenn sich das Recht nicht an der Realität orientiert muss sich das Recht und nicht die Realität anpassen.
 
Wie kommst du darauf, dass du "die Software niemandem anbietest"? Sobald du sie verfügbar machst, bietest du sie an. Es spielt keine Rolle, ob sich jemand "einfach bedient" oder nicht. Du hast sie verfügbar gemacht und man kann sich nur deshalb auch "bedienen". ;)
 
Bild Dir da nichts ein. Wenn jemand meine Software benutzt und sie zerstört ohne Vorsatz sein Multi-Millionen-Dollar-System, dann kann er mir nichts anhaben. Dies ist keine grobe Fahrlässigkeit, denn die Lizenz hat ja davor gewarnt, die Software mit Vorsicht einzusetzen.

Die Bedenken hier sind viel mehr völlig plausibler Natur. Du kannst nicht einfach Software schreiben, die für etwas Illegales gedacht ist (Viren, Würmer, und sonstige beliebige "Agentensoftware"), das dem Benutzer verheimlichen und sich dann auf die Lizenz berufen, dass es jemand ja vorhersehen konnte. Die Lizenz schützt hier nicht. Und Gott sei dank ist es so.
 
Ich glaube es wird hier der allgemeine Charakter eines Vertrages übersehen. Durch das kostenlose Anbieten kommt kein Vertrag in dem Sinne zu stande, erst durch das Einsetzen der Software.

Der Vertrag an sich, ist eine willenserklärung 2er Parteien. Ich als Programmierer biete eine Software an (mit Fehlern welche zwar vorhanden sind aber ggf. nicht bekannt) der Downloader lädt diese Datei herunter und wird über den Funktionsumfang und die bekannten Fehler informiert.
Sollte jetzt ein Datenschaden auftreten, muss der Downloader nachweisen daß er Schaden wirklich durch die Beteiligung der eingesetzten Software entstanden ist UND das der Programmierer oder Distributor arglistig oder grob fahrlässig gehandelt hat.
 
nakal schrieb:
Bild Dir da nichts ein. Wenn jemand meine Software benutzt und sie zerstört ohne Vorsatz sein Multi-Millionen-Dollar-System, dann kann er mir nichts anhaben. Dies ist keine grobe Fahrlässigkeit, denn die Lizenz hat ja davor gewarnt, die Software mit Vorsicht einzusetzen.
Da bin ich mir nicht so sicher. Da würde mich mal interessieren, wie das ein Gericht dann in der Praxis sieht. Gegenbeispiel: Jemand programmiert ein Powermanagement für PCs. Irgendjemand sieht das und testet es und verbrät seine ganze Maschine. Jetzt findet er heraus, dass der Programmierer überhaupt keine Ahnung von der Hardwareseite hatte und einfach mal irgendwas programmiert hat. Ist das nun grob fahrlässig :-)?
 
Hier mal eine kleine Ergänzung, die eine schöne Zusammenfassung des Problems ist:

http://flp.cs.tu-berlin.de/lehre/wise00-01/oss/seminar/law_paper.html#haftungsausschluss
Haftungsausschluß

In den meisten Lizenzen wird versucht, die Haftung für durch die Software verursachte Schäden auszuschließen. In Open Source Lizenzen ist das natürlich noch mehr gegeben, da viele OS-Programmierer dies als Hobby betreiben und somit gar nicht die finanziellen Mittel für eine Haftung aufbringen könnten.

Die Frage besteht nun, inwieweit so ein Ausschluß überhaupt zulässig ist. Die GPL schließt zum Beispiel Haftung aus, "soweit dies gesetzlich zulässig ist". Nach dem deutschen AGBG ist so eine Formulierung aber nicht zulässig, wodurch der gesamte Teil der GPL, der sich auf Haftungsausschlüsse bezieht, unwirksam wird. Hier gelten - in Deutschland zumindest - die gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsregeln. Diese fordern unter bestimmten Bedingungen eben doch eine Haftung des Autors. Dies ist zum Beispiel

* bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung gegeben,
* wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden,
* wenn Gesundheit oder Leben verletzt wurden
* oder wenn der Autor der Software eine qualifizierte Vertrauensstellung einnimmt.

Die Bedeutung für die Autoren freier Software ist nicht unbedingt vollständig klar. Der erste Punkt dürfte kaum Probleme bereiten, ebensowenig der zweite, da bei freier Software grundsätzlich keine Funktionalität garantiert wird. Der dritte Punkt ist bei Software sowieso ein Spezialfall, wer Spezialsoftware für kritische Bereiche schreibt muß sich dessen aber bewußt sein. Nicht klar ist, was diese "qualifizierte Vertrauensstellung" sein soll, der mir unbekannte Autor eines Programmes, welches ich von einer Webseite lade, kann diese Stellung eigentlich nicht haben. Anders könnte es da zum Beispiel bei der Apache Group aussehen.
 
* oder wenn der Autor der Software eine qualifizierte Vertrauensstellung einnimmt.

Da dürfte jetzt imho §5 AGBG in kraft treten.
'Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.'

Wenn dem Verwender nicht klar ist was eine qualifizierte Vertrauensstellung ist, kann der Anbieter auch keine haben.

Zusätzlich gilt eine AGB nur, wenn nichts anderes festgelegt wird, es gibt keine AGB Pflicht.
Kannst ja auf die Haftung nach BGB § 831 bestehen weil du als Programmierer ja nichts anderes bist als ein Verichtungsgehilfe.
 
Zuletzt bearbeitet:
@minix, du schriebst

Warum mich das so interessiert? Nun, ich würde gerne einige Dinge unter eine B SD-ähnliche Lizenz stellen und möchte natürlich, dass diese in Deutschland 100% gültig ist. Dazu sollte die ursprüngliche BSD-Lizenz so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig angepasst werden. Hat jemand vielleicht ein paar Ideen oder weiterführende Links oder gar eine bereits angepasste BSD-Lizenz parat?

Was keinerlei Problem ist, denn der vollständige Haftungsausschuß gilt nicht omnipotent ist jedoch auch nicht völlig ungültig wie beschrieben. Denn er greift weiterhin zum Teil, wenn folgenes zutrifft,

* bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung gegeben,
* wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden,
* wenn Gesundheit oder Leben verletzt wurden
* oder wenn der Autor der Software eine qualifizierte Vertrauensstellung einnimmt.

Für das Gros der Opensource Software uninteressant, da auf mögliche Gefahren, Fehler etc. eingegangen wird. Derlei Klauseln beziehen sich wohl eher auf Malware, denn auf regulär angebotene Software.
Was möchtest du eigentlich, was stört dich an der BSD Lizenz? Wenn dir das mit der Teilhaftung klar ist, ist doch alles perfekt. Demjenigen der deine Software nutzt kann es doch egal sein, er nutzt die Software und müßte dir ersteinmal grobe Fahrlässigkeit vorwerfen bzw. seine eigene Unzulänglichkeit etc. widerlegen.

Klagen wir morgen gegen Microsoft Windows? ;)

Ich sehe in der Diskussion nur einen Punkt rein theoretischer Natur, der allenfalls für juristische Fakultäten von Interesse ist.

Btw. du kannst mich auch Oli oder Oliver nennen, den ganzen Namen brauchts nicht ;)

gruß Oliver
 
* wenn Gesundheit oder Leben verletzt wurden

Sind sie das nicht immer? Wie ist denn dann mit den Autoren eines C-Compilers? Mit Programmiersprachen lassen sich sehr wohl große Schäden aller Art anrichten.

Wie ist denn mit MS-Word? Damit kann ja jemand eine Anleitung zum Bau einer Atombombe schreiben... naja, wahrscheinlich würde das Ding abstürzen... aber was einfacheres... wie ist denn, wenn einer damit ein Hakenkreuz malt?

Haftung für Programme, die kostenlos und in guter Absicht geschrieben worden sind, ist logisch gesehen nicht sinnvoll. Du kannst sogar sehen, dass die Haftung da fast nie sinnvoll ist, weil Du keinen Einfluss darauf hast, was mit Deiner Software gemacht wird.
 
oliver_herold schrieb:
was stört dich an der BSD Lizenz?
Gar nichts! Ich finde sie zu 100% klasse! Was mich stört ist nur die Rechtsunsicherheit.

Wenn dir das mit der Teilhaftung klar ist, ist doch alles perfekt.
Ja, mir ist das klar. Ich hätte nur gerne eine angepasste Version der 2-Clause-BSD-Lizenz, um 100% auf der sicheren Seite zu sein. Grund: Ich kann mir nicht sicher sein, welche Teile - ja sogar welche Worte - des Disclaimers nun wirklich nichtig sind und welche noch durchgehen und daraus folgend, wann genau die gesetzlichen Regelungen zur Haftung greifen und wann nicht. Ich weiß, dass sie in Teilen nichtig sind. Aber welche Teile sind das genau?

* bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung gegeben,
* wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden,
* wenn Gesundheit oder Leben verletzt wurden
* oder wenn der Autor der Software eine qualifizierte Vertrauensstellung einnimmt.
Mit den ersten beiden Punkten gehe ich konform und kann ich etwas anfangen. Die letzten beiden sind aber viel zu schwammig. Wird die Gesundheit eines Anwenders bereits verletzt, wenn er sich die Haare rauft und einen hohen Blutdruck bekommt, weil er sich über meinen Bockmist ärgert? Ich vermag es nicht, dies juristisch wasserdicht zu durchdringen.

Das mag alles wie Korinthenkackerei aussehen. Genau genommen ist es sowas Ähnliches auch. Aber so ist deutsches Recht nun mal. Da kommt es auf jedes einzelne Wort an.

Ich will eine Lizenz haben, die so nahe am BSD-Original ist, wie es nur irgendwie geht, dabei aber wasserdicht nach deutschem Recht ist. Wenn ich weiß, dass ein Teil der Lizenz nichtig ist, dann habe ich große Bauchschmerzen, sie ungeändert zu übernehmen.
 
Wie willst du denn die Lizenz verbessern, wenn du diese Punkte eh nicht ausschließen kannst?
 
Überleg nicht so viel. Schreib Deinen Code, wenn Du etwas gutes vor hast.

Lass mal die Juristen vor sich hinspinnen. Die Gesetze die da abgelassen worden sind, sind solcher mangelhafter Qualität, dass sie sich noch 10 Mal umdrehen lassen.

Das Wichtigste ist, nimm eine Lizenz die offiziell ist. Du hast dann die ganze Gemeinde hinter Dir stehen.
 
I.MC schrieb:
Wie willst du denn die Lizenz verbessern, wenn du diese Punkte eh nicht ausschließen kannst?
Genau das ist die Frage. Ich weiß es nicht wirklich ...

nakal schrieb:
Das Wichtigste ist, nimm eine Lizenz die offiziell ist. Du hast dann die ganze Gemeinde hinter Dir stehen.
Moralisch vielleicht. Aber rechtlich stehe ich dann allein da. Oder führt dann z. B. die FreeBSD Foundation Europe meinen Rechtsstreit? Ich glaube kaum. Schade eigentlich.

Naja, vielleicht habe ich ja noch irgendwann den genialen Einfall oder bin anders über die Lösung gestolpert ...
 
Versteif dich nicht so auf das sinnlose AGBG.
Geh ein wenig mehr auf das BGB welches in wirklichkeit Verträge regelt. Das AGBG gilt NUR wenn AGBS verfasst werden.
Zusätzlich hätte ich nichts von wegen Nichthaftung des Programmierers in der BSD Lizenz gesehen. Nicht die 3ten Haftung damit verwechseln. Die aussagt, das Berkeley nicht für DEINE Fehler mit IHRER Software welche du bei einem Leistungsempfänger verursachst haftbar gemacht werden kann.
 
Also wenn mir ein GraKa Treiber von XOrg mir meine Karte zerschiessen würde und ich auf der Mailing Liste feststelle das ich nicht der erste bin - dann würde ich mir wirklich überlegen den Programmierer zu verklagen - alleine schon um andere zu schützen. Ob kostenlos oder sogar selbstlos ist mir ehrlich gesagt scheissegal. Ich finde letzteres sogar schlimmer.

Ich sehe und hoffe das wird irgendwann für die OSS eine Rechtssituation erhalten das wir genau feststellen können wer welche Zeilen Code dem Projekt hinzugefügt hat und wer dafür die Verantwortung trägt. Sollte das nicht möglich sein, halte ich das OSS für gescheitert. Ich bin sowieso kein grosser Fan davon.
 
llothar schrieb:
Also wenn mir ein GraKa Treiber von XOrg mir meine Karte zerschiessen würde[...]

... dann würde ich die Karte zurückgeben oder dem Grafikkartenhersteller zurückschicken. Dann nie wieder diese Kartentyp kaufen.

Hardwareschäden aufgrund von Programmierfehlern sind selten, aber da kann der Programmierer auch nichts für, wenn er es nicht mit Absicht gemacht hat.
 
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