Ich habe übrigens für mich selbst eine Lösung gefunden, die darin besteht, die aktuelle 2-Clause-FreeBSD-Lizenz mit einer kleinen Ergänzung zu verwenden, die die Haftung des Lizenzgebers auf grobe Fahrlässigkeit und arglistige Täuschung beschränkt (da sonst auch Haftung für einfache Fahrlässigkeit möglich wäre).
Passend dazu siehe Heise-Artikel zur "Bremer Lizenz":
http://www.heise.de/newsticker/meldung/mail/45764
heise.de schrieb:
Die Lizenz gleicht einige kleine Inkompatibilitäten bestehender Open-Source-Vertriebs- und Nutzungsbedingungen US-amerikanischer Herkunft mit dem deutschen Recht aus. Die wichtigste Anpassung erfolgt in Paragraph 14, der die Haftung und Gewährleistung des Lizenzgebers "auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt".
Die gängigen Lizenzen für freie Software könnten gerade in diesem Bereich bisher nur als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" angesehen werden, erläutert Till Kreutzer vom Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS), der den Lizenztext entwickelt hat.
In ihnen würde gemäß des US-Copyrights eine Haftung vollkommen ausgeschlossen. Dies könnte im Zweifelsfall dazu führen, dass in Deutschland die allgemeinen "gesetzlichen Regelungen" greifen würden. Ein Lizenzgeber oder Programmierer könnte dann unter Umständen bereits für einfache Fahrlässigkeiten zur Rechenschaft gezogen werden. Dies schließt die Bremer Variante dezidiert aus.
Ich hätte mir diese Formulierung gleich am Anfang des Threads gewünscht, dann wäre es deutlicher gewesen.
(Ich gebe frei und unentgeltlich ab, also Schenkung durch Lizenzgeber. Die anderen Vertragstypen lasse ich deshalb hier weg.)
Dazu kurze Zusammenfassung anhand folgenden Artikels:
http://www.linux-magazin.de/Artikel/ausgabe/2002/05/recht/recht.html
1. Pauschale vollständige Haftungsausschlüsse sind in Deutschland unwirksam.
2. "Entweder die Parteien vereinbaren vertraglich, in welchem Umfang der Anbieter für welche Fehler der Software über welchen Zeitraum einstehen soll, oder die Regelungen des gerade überarbeiteten Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommen zur Anwendung."
3. "Schweigen die Verträge zur Gewährleistung oder sind die Vereinbarungen unwirksam, etwa weil sie Rechte des Kunden zu sehr beschneiden, gilt die gesetzliche Regelung."
4. "Sind vertragliche Klauseln unwirksam oder nicht existent, finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Hier gilt es, zwischen den gesetzlichen Vertragstypen zu unterscheiden."
5. "Eine wesentlich geringere Gewährleistung ist nach der gesetzlichen Regelung dagegen für die Fälle vorgesehen, in denen freie Software verschenkt wird, sei es mittels Download oder durch kostenlose Abgabe von bespielten Datenträgern. Hier sind die Vorschriften über Schenkungsverträge anzuwenden."
6. "Die Haftung des Schenkers regelt § 524 BGB: Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schenker steht für einen Fehler der Software also nur dann ein, wenn er diesen kennt und seinem Vertragspartner verschweigt. Liegen die engen Voraussetzungen des § 524 BGB nicht vor, trifft den Schenker keine Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung."
7. "Es bleibt noch zu klären, welche Rolle die in allen freien Lizenzen anzutreffende Ausschlussklausel für die Frage der Gewährleistung spielt: Im Ergebnis keine, da solche Vereinbarungen nach deutschem Recht unwirksam sind."
8. "Wer freie Software unentgeltlich vervielfältigt und verbreitet hat davon keine Nachteile. Seine gesetzliche Verpflichtung, für Fehler der Software einzustehen, richtet sich nach Schenkungsrecht. Sie ist damit allein auf das arglistige Verschweigen von Fehlern begrenzt. Dies durch vertragliche Klauseln einzuschränken ist nicht möglich."
http://www.linux-magazin.de/Artikel/ausgabe/2002/05/recht/recht.html
Für mich ist jetzt alles klar und unproblematisch.
Gruß